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Brandschutztipps PDF Drucken E-Mail
Allerlei Nützliches das es im Vorfeld bereits beachten gilt.
Bei Beachtung dieser Tipps kann die Feuerwehr im Schadenfall natürlich auch schnell und effektiv helfen.

Neue Hinweise an alle Betreiber/Eigentümer von Sonderbauten

Dieser Hinweis soll die Betreiber und Eigentümer von Sonderbauten z.B. Versammlungsstätten, halleVerkaufsstätten, Beherbergungsstätten (Hotels), Großgaragen und Hochhäuser auf gesetzliche Änderungen, die am 28.12.2009 in Kraft getreten sind, sensibilisieren. Die Vorschriften für den Betrieb dieser Einrichtungen haben sich mit dem obigen Datum zum Teil grundlegend geändert.

Die früheren einzelnen Sonderbauordnungen für Verkaufsstätten, Versammlungsstätten, Hochhäuser, Beherbergungsstätten und Großgaragen sind zu einer

 

"Verordnung über den Bau und Betrieb von Sonderbauten - Sonderbauverordnung SBauVO - vom 17.11.2009 (GV. NRW. S. 682)" zusammengefasst worden. Diese Verordnung trat am 28.12.2009 in Kraft.

Welche Vorschriften dieser neuen SBauVO auf die bereits bestehenden Sonderbauten anzuwenden sind, werden in den jeweils zutreffenden Teilen explizit genannt. In der Regel sind das die Betriebsvorschriften.

 

Die regelmäßig durchzuführenden Prüfungen der technischen Anlagen sind ebenfalls grundlegend geändert worden. Diese Prüfungen sind jetzt in einer gänzlich neuen

"Verordnung über die Prüfung technischer Anlagen und wiederkehrende Prüfungen von Sonderbauten - Prüfverordnung - PrüfVO NRW vom 24.11.2009 (GV. NRW. S 723)"

geregelt. Hier haben sich neben den zu prüfenden technischen Anlagen auch die Fristen und der Personenkreis der zugelassenen Prüfer (jetzt "Prüfsachverständige") geändert.

Außerdem sind nunmehr in dieser PrüfVO NRW die notwendigen (von der Bauaufsichtsbehörde durchzuführenden) wiederkehrenden Prüfungen mit veränderten Prüffristen verankert. Die Prüfverordnung trat ebenfalls am 28.12.2009 in Kraft.

Nähere Informationen erhalten Sie unter: [externer Link]

Sonderbauverordnung etc.logoministeriumnrw

Prüfverordnung NRW etc.

Wir bitten diese neuen Vorschriften beim laufenden Betrieb des Sonderbaues sowie bei den künftig notwendigen Prüfungen der technischen Anlagen zu beachten.

Hiervon unbeschadet sind abweichende Prüfanforderungen des Gebäude- und/oder Sachversicherers bzw. Prüfpflichten aufgrund anderer Rechtsvorschriften.

 
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