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Gesetze

logo ministerium nrw

Feuerschutz- und Hilfeleistungsgesetz NRW (FSHG) LINK

Rettungsdienstgesetz (RettG) LINK

 


beruflich

Laufbahnverordnung Feuerwehr (LVO Feu) LINK

Verordnungs-, Ausbildungs- und Prüfungsrichtlinie für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst

(VAP m.D. Feu NRW) LINK

Verordnungs-, Ausbildungs- und Prüfungsrichtlinie für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst 2008

(VAP g.D. Feu NRW 2008) [Ausbildungsbeginn ab 01.01.2008] LINK

Verordnungs-, Ausbildungs- und Prüfungsrichtlinie für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst 1986

(VAP g.D. Feu 1986) [Ausbildungsbeginn vor dem 01.01.2008] LINK

Verordnungs-, Ausbildungs- und Prüfungsrichtlinie für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst 2010

(VAPhD-Feu NRW 2010) [Ausbildungsbeginn bis 31.03.2010 bzw. 31.03.2011]

Verordnungs-, Ausbildungs- und Prüfungsrichtlinie für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst 2004

(VAPhD-Feu NRW 2004) [Ausbildungsbeginn vor dem 31.03.2010 bzw. 31.03.2011]

 

Ärmel-, Dienstgrad- und Funktionsabzeichen LINK

 

ehrenamtlich

Laufbahnverordnung Freiwillige Feuerwehr (LVO FF) LINK


Einführungserlass der FwDVen
Stand: 03.07.2008


FwDV 1: Grundtätigkeiten - Lösch- und Hilfeleistungseinsatz
Stand: September 2006


FwDV 2: Ausbildung der Freiwilligen Feuerwehren
Stand: März 2003


FwDV 3: Einheiten im Lösch- und Hilfeleistungseinsatz
Stand: Februar 2008

 

FwDV 7: Atemschutz

Ausgabe August 2004


FwDV 8: Tauchen
Ausgabe August 2004


FwDV 10: Die tragbaren Leitern
Ausgabe 1996


FwDV 100: Führung und Leitung im Einsatz - Führungssystem
Ausgabe: März 1999


FwDV 500: Einheiten im ABC-Einsatz
Ausgabe August 2004

 

Einführungserlass zur PDV/DV 810
Stand 02.02.1987

Anmerkung: Die PDV/DV 810 ist nur für den Dienstgebrauch bestimmt und kann deshalb an dieser Stelle nicht veröffentlicht werden.


Dienstkleidung




PrüfVO NRW und Brandschau (FSHG) vom 09.04.2010

 

Hinweise und Kommentare zum Brandschutz in Schulen

 

ARGEBAU-Grundsatzpapier (Grundsätze zur Auslegung des §14 MBO)



Brandschutztechnische Ausstattung und Verhalten bei Bränden in Schulen - AZ: 73-52.09.03

vom 12.11.2009, Lesefassung des gemeinsamen Runderlasses mit dem Ministerium für Schule und Weiterbildung - AZ: 125-4.03.05.02-82835/09. Die wesentlichen Änderungen und Ergänzungen sind vom IdF NRW in folgendem Papier zusammengefasst worden:

Hinweise und Kommentare zum Brandschutz in Schulen

 

Brandschutzanforderungen an Gewächshäuser - AZ: 73-52.09.07
vom 09.11.2007


Brandschutztechnische Anforderungen an Decken gemäß § 34 BauO NRW beim nachträglichen Dachgeschossausbau in Gebäuden mittlerer Höhe - AZ: 73-52.09.07
vom 08.11.2007





Zur Durchführung des Sprengstoffrechts hat das damalige Ministerium für Wirtschaft und Arbeit mit Erlass vom 29.11.2004 (AZ: 213 - 8249.2) eine Handlungsanleitung für die Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen der Klassen I und II herausgegeben. Diese Hinweise, die auf Grundlage arbeitsschutz- und gewerberechtlicher Vorschriften erarbeitet wurden, können in Abstimmung mit dem Innenministerium auch zur Durchführung der Brandschau herangezogen werden, insbesondere wenn die Lagerung von Silvesterfeuerwerk zu beurteilen ist:

Von dem Erlass unberührt bleibt die Beteiligung der Brandschutzdienststellen nach Maßgabe baurechtlicher Vorschriften entsprechend § 5 FSHG.

Zur speziellen Problematik des genehmigungspflichtigen Aufbewahrens von Silvesterfeuerwerk in Pfandrücknahmeräumen des Einzelhandels hat das MAGS NRW einen ergänzenden Erlass herausgegeben, der eine landesweit einheitliche Vorgehensweise der zuständigen Dezernate der Bezirksregierungen und die erforderliche Beteiligung der Brandschutzdienststellen beschreibt:


Hinweis: Im Rahmen der Verwaltungsstrukturreform NRW sind Aufgaben und Expertise im Arbeitsschutz zukünftig in den Bezirksregierungen gebündelt. Hier ist das Dezernat 55/56 - Technischer und betrieblicher Arbeitsschutz - für Angelegenheiten des Sprengstoffrechts zuständig. Diese führen die Aufgaben der Staatlichen Ämter für Arbeitsschutz weiter.


 
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